Zur Haftung von Teilnehmern Protestdemonstration durch eine zweitägige Sitzblockade

BGH, Urteil vom 04.11.1997 – VI ZR 348/96

1. Eine – nicht nur kurzfristige (hier: zweitägige) – Blockade des Einsatzes von Baumaschinen durch eine Protestdemonstration kann einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in den berechtigten Besitz der Bauunternehmen darstellen und zum Ersatz des durch den Ausfall der Nutzung der Baumaschinen entstandenen Schadens verpflichten.

2. Derartige Blockademaßnahmen sind nicht vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit gedeckt und daher rechtswidrig, wenn sie durch zielgerichtete Anwendung unmittelbaren, sei es auch nur psychischen Zwanges den bestimmungsgemäßen Einsatz der Baumaschinen verhindern sollen.

3. Für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit solchen Vorgehens können grundsätzlich auch dann keine Besonderheiten gelten, wenn es um Ereignisse geht, die wenige Monate nach der Wiedervereinigung Deutschlands in den neuen Bundesländern stattgefunden haben.

4. Zu den Voraussetzungen einer haftungsrechtlich verantwortlichen Beteiligung von Teilnehmern einer Protestdemonstration an rechtswidrigen Eingriffen in Rechtsgüter Dritter gem BGB § 830 Abs 1 S 1 und Abs 2.

5. Auf der Grundlage der DDR-Kommunalverfassung 1990 (juris: KomVerfG) konnte der Bürgermeister als Vertreter der Gemeinde in zulässiger Weise eine Schadensersatzklage gegen Dritte erheben, ohne daß es auf die gesetzliche Aufgabenverteilung zwischen Gemeindevertretung und Bürgermeister ankam (im Anschluß an BGH, 1997-04-17, III ZR 98/96).

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Auf die Revision der Beklagten zu 1) – 3) und zu 5) wird das Teil- und Grundurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Oktober 1996 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand
1
Die Klägerin, eine im Freistaat Sachsen gelegene Gemeinde, nimmt die Beklagten auf Ersatz von Schäden in Anspruch, die durch rechtswidrige Behinderung von Erschließungsarbeiten entstanden seien. Die Klägerin plante kurz nach der Wiedervereinigung Deutschlands die Errichtung eines Gewerbeparks auf von ihr erworbenen Grundstücken im Gemeindegebiet. Gegen dieses Vorhaben wandte sich eine Bürgerinitiative.

2
Die Klägerin schloß hinsichtlich der für den Gewerbepark vorgesehenen Grundstücke einen Erschließungsvertrag mit dem Architekten W. H., der seinerseits die Sche. Bauunternehmung GmbH & Co. KG sowie die W. Scha. GmbH & Co. KG (künftig: Bauunternehmen) mit der Durchführung der Erschließungsarbeiten beauftragte. Nachdem seitens des zuständigen Regierungspräsidiums und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit die vorzeitige Herstellung der Erschließungsanlagen und der Baubeginn genehmigt worden waren, sollten am Morgen des 22. April 1991 Mitarbeiter der Bauunternehmen die Erschließungsmaßnahmen in Angriff nehmen. Jedenfalls am 22. April, nach der Behauptung der Klägerin auch am 23. April 1991 kam es hierbei zu Behinderungen durch Demonstranten aus dem Kreis der Bürgerinitiative.

3
Die Klägerin wirft den Beklagten vor, sie seien an den Demonstrationen beteiligt gewesen und hätten zusammen mit weiteren Anwesenden aufgrund vorgefaßter Absicht die Durchführung der geplanten Erschließungsarbeiten an beiden Tagen verhindert. Die Bauunternehmen hätten einen hierdurch entstandenen Schaden in Höhe von 62.909,66 DM in Rechnung gestellt, der seitens der Klägerin beglichen worden sei. Die Beklagten seien zum Ersatz dieses Betrages verpflichtet; vorsorglich habe sich die Klägerin diesbezügliche Ansprüche der Bauunternehmen abtreten lassen.

4
Das Kreisgericht hat die – neben dem Zahlungsanspruch noch ein Unterlassungsbegehren umfassende – Klage abgewiesen. Mit ihrer – gegenüber dem Beklagten zu 4) zurückgenommenen – Berufung hat die Klägerin nur noch ihre Zahlungsklage weiterverfolgt. Diese hat das Berufungsgericht im angefochtenen Teil- und Grundurteil in Höhe von 7.725,74 DM abgewiesen und im übrigen gegen die Beklagten zu 1) – 3) und zu 5) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit ihrer (zugelassenen) Revision begehren die Beklagten Klageabweisung in vollem Umfang.

Entscheidungsgründe
I.

5
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Klägerin – soweit die Klage nicht im Berufungsrechtszug abgewiesen worden ist – der geltend gemachte Ersatzanspruch gegen die Beklagten zu 1) – 3) und zu 5) dem Grunde nach entweder aus unerlaubter Handlung oder aus ungerechtfertigter Bereicherung zustehe. Es könne offenbleiben, ob die Klägerin den von den Bauunternehmen in Rechnung gestellten Betrag beglichen habe. Sei dies der Fall, könne sie, da sie dann gemäß § 267 Abs. 1 BGB als Dritte auf eine gegen die Beklagten gerichtete Schadensersatzforderung eine Leistung erbracht habe, diese bei den Beklagten kondizieren. Habe die Klägerin hingegen die Zahlung nicht erbracht, könne sie die Klageforderung jedenfalls auf die ihr seitens der Bauunternehmen rechtswirksam abgetretenen deliktischen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten stützen.

6
Die Beklagten zu 1) – 3) und zu 5) hätten in rechtswidriger und schuldhafter Weise in ein geschütztes Rechtsgut der Bauunternehmen, nämlich deren berechtigten Besitz an den Baumaschinen eingegriffen; auch die Gebrauchsverhinderung stelle insoweit eine relevante Beeinträchtigung des durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgutes dar.

7
Ziel der von den Mitgliedern der Bürgerinitiative am Morgen des 22. April 1991 begonnenen Versammlung sei die Verhinderung der Bauarbeiten gewesen. Dieses Vorgehen sei bis in den Nachmittag des 23. April 1991 fortgesetzt und erst beendet worden, als der Bürgerinitiative anläßlich eines Gesprächs um 16.00 Uhr im Bürgermeisteramt Einsicht in die Genehmigungsunterlagen gewährt worden sei. Die Versammlung habe zu einer zweitägigen Blockade der Baumaschinen geführt, da sich Teilnehmer ständig so in deren Nähe aufgehalten hätten, daß eine gefahrlose Inbetriebnahme nicht möglich gewesen sei. Diese Blockademaßnahmen seien rechtswidrig, insbesondere nicht durch die Grundrechtsausübung der Beteiligten aus Art. 5 Abs. 1 GG und aus Art. 8 GG gedeckt gewesen.

8
Für die aus der Rechtsgutverletzung resultierenden Schäden seien die Beklagten zu 1) – 3) und zu 5) als Mittäter oder Gehilfen verantwortlich. Alle diese Beklagten seien mindestens zeitweilig anwesend gewesen und hätten die Blockademaßnahmen gebilligt und unterstützt. Sie müßten sich daher die gesamte Behinderung an beiden Tagen zurechnen lassen. Die Beklagte zu 3) sei darüber hinaus auch Sprecherin der Versammlungsteilnehmer gewesen, die Beklagte zu 1) habe sich durch organisatorische Maßnahmen wie Telefongespräche mit Behörden etc. für die Ziele der Versammlung eingesetzt; der Beklagte zu 2) habe durch den Aufenthalt in einer Baggerschaufel der Presse die Aufnahme eines mit spektakulärer Aussage versehenen Fotos ermöglicht.

9
Der Schadensersatzanspruch der Bauunternehmen erfasse den Nutzungsverlust der Geräte und Baufahrzeuge, dessen Ermittlung im einzelnen noch weiterer Aufklärung bedürfe; lediglich soweit von der Klägerin zu Unrecht Mehrwertsteuer auf die Schadensbeträge verlangt werde, sei die Klage abweisungsreif. Ein Mitverschulden an der Schadensentstehung könne weder den Mitarbeitern der Bauunternehmen noch der Klägerin selbst zur Last gelegt werden.

II.

10
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision der Beklagten zu 1) – 3) und zu 5) nicht in allem stand. Die Verurteilung der Beklagten dem Grunde nach wird von den bisherigen, teilweise nicht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in rechtlich ausreichender Weise getragen.

11
1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht sei in der mündlichen Verhandlung am 28. September 1994 und am 7. Dezember 1994 im Sinne des § 551 Nr. 1 ZPO nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil in unzulässiger Weise abgeordnete Richter sowie ein Proberichter mitgewirkt hätten.

12
a) Zum einen kommt es für die Frage der vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts allein auf die letzte mündliche Verhandlung an, auf welche das Urteil ergangen ist (vgl. BGHZ 10, 130, 132; BGH, Urteil v. 22. Dezember 1967 – V ZR 114/64 – LM Nr. 48 zu § 551 Ziff. 1 ZPO); die Besetzung des Gerichts im Rahmen früherer mündlicher Verhandlungen ist ebensowenig entscheidend wie diejenige bei der Beweisaufnahme oder der Urteilsverkündung (vgl. Zöller/Gummer Rdn. 2 zu § 551 ZPO). Im vorliegenden Fall fand die letzte mündliche Verhandlung des Berufungsgerichts, auf welche das Urteil erging, jedoch erst am 7. August 1996 statt; für diesen Zeitpunkt beanstandet auch die Revision die Besetzung des Gerichts nicht. Dann aber ist im Hinblick auf § 551 Ziff. 1 ZPO nicht erheblich, in welcher Weise das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung (jeweils mit Beweisaufnahme) am 28. September 1994 und am 7. Dezember 1994 besetzt war.

13
b) Zum anderen widersprach die Besetzung des Berufungsgerichts in den beanstandeten Terminen entgegen der Auffassung der Revision nicht den hierfür maßgeblichen Vorschriften. Gemäß § 3 des Rechtspflege- Anpassungsgesetzes (seinerzeit in der Fassung vom 26. Juni 1992, BGBl. I, 1147) waren Vorschriften, welche die Tätigkeit von Richtern, die nicht Richter auf Lebenszeit mit einem Amt bei dem Gericht sind, bei dem sie tätig werden, ausschließen oder beschränken oder Richtern auf Lebenszeit bestimmte Aufgaben vorbehalten, in den neuen Bundesländern nicht anzuwenden. Daher haben beim Berufungsgericht keine Beschränkungen für den Einsatz von abgeordneten Richtern (auch in der Funktion eines Vorsitzenden) oder von Proberichtern bestanden (vgl. BGH, Urteil v. 9. Oktober 1996 – VIII ZR 233/95DtZ 1997, 66, 67 m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht hat die Besetzung eines Senats bei den Oberlandesgerichten der neuen Bundesländer mit zwei abgeordneten Lebenszeitrichtern und einem Proberichter auch verfassungsrechtlich nicht beanstandet (vgl. BVerfG, DtZ 1996, 175 f.).

14
2. Fehl geht auch die Rüge der Revision, die im vorliegenden Rechtsstreit erhobene Klage sei wegen Verstoßes gegen § 51 Abs. 1 ZPO unzulässig, weil dem Bürgermeister der Klägerin die hierfür erforderliche Vertretungsmacht gefehlt habe.

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a) Es bedarf keiner Entscheidung der Frage, ob die Klageerhebung hier nach den seinerzeit maßgeblichen Regelungen der §§ 21, 27 der DDR- Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 (GBl. DDR I, 255) einen entsprechenden Beschluß der Gemeindevertretung voraussetzte oder gemeinderechtlich vom Bürgermeister allein vorgenommen werden durfte. Es kann des weiteren auch offenbleiben, ob der Klageerhebung im vorliegenden Fall ein entsprechender Beschluß der Gemeindevertretung der Klägerin zugrunde gelegen oder ob diese nachträglich die Klageerhebung in rechtswirksamer Weise genehmigt hat.

16
b) Auch wenn die Klageerhebung im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenverteilung zwischen Bürgermeister und Gemeindevertretung in die Zuständigkeit der letzteren fallen sollte und es hier an der erforderlichen innergemeindlichen Willensbildung gefehlt haben sollte, würde dies nicht zur Unzulässigkeit der allein vom Bürgermeister erhobenen Klage im Hinblick auf § 51 Abs. 1 ZPO führen. Denn dieser war – auf der Grundlage des § 27 Abs. 1 der DDR- Kommunalverfassung – unabhängig von der internen Aufgabenverteilung nach außen mit unbeschränkter Vertretungsmacht für die Gemeinde ausgestattet; eine Überschreitung der internen Zuständigkeit nimmt den Rechtshandlungen des für die Gemeinde vertretungsberechtigten Bürgermeisters nicht die Rechtswirksamkeit im Außenverhältnis. Unter Anknüpfung an Entscheidungen zum baden-württembergischen Gemeinderecht (BGH, Urteil v. 20. April 1966 – V ZR 50/65MDR 1966, 669) und zur Rheinland-Pfälzischen Gemeindeordnung (BGH, Urteil v. 16. November 1978 – III ZR 81/77NJW 1980, 117, 118) hat der Bundesgerichtshof neuerdings (BGH, Urteil v. 17. April 1997 – III ZR 98/96 -, Leitsatz und Umdruck S. 4 ff.) auch für die vorliegend einschlägige DDR-Kommunalverfassung ausdrücklich entschieden, daß rechtsgeschäftliche Erklärungen, die der Bürgermeister als Vertreter der Gemeinde abgegeben hat, regelmäßig auch dann für die Gemeinde verbindlich sind, wenn sie der internen gesetzlichen Aufgabenverteilung zwischen Gemeindevertretung und Bürgermeister oder der innergemeindlichen Willensbildung widersprachen; der Bundesgerichtshof hat sich hierbei an der im Kommunalrecht anerkannten strikten Unterscheidung zwischen interner Willensbildung und externer Vertretungsbefugnis orientiert. Diese Grundsätze gelten nicht nur für rechtsgeschäftliches Handeln des Bürgermeisters, sondern in gleicher Weise auch für durch ihn vorgenommene Prozeßhandlungen wie die Klageerhebung; dies ergibt sich bereits aus der in §§ 51 Abs. 1 und 52 ZPO niedergelegten Anknüpfung der Prozeßfähigkeit an die Geschäftsfähigkeit und der prozeßrechtlichen Vertretung nicht prozeßfähiger Parteien an deren Vertretung im rechtsgeschäftlichen Bereich gemäß den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.

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3. Erfolglos beanstandet die Revision weiter, das Berufungsgericht hätte nicht dahinstehen lassen dürfen, ob der Klägerin gegen die Beklagten zu 1) – 3) und zu 5) ein deliktischer Schadensersatzanspruch (aus abgeleitetem Recht der Bauunternehmen) oder ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (aus eigenem Recht) zustehe, und es hätte daher nicht offenlassen dürfen, ob die Klägerin die von den Bauunternehmen in Rechnung gestellten Beträge, wie sie behauptet, bezahlt hat. Die Überlegungen des Berufungsgerichts sind insoweit im Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft.

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a) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Klägerin, sollte sie Schadensersatzansprüche der Bauunternehmen gegen die Beklagten durch Leistung als Dritte im Sinne des § 267 Abs. 1 BGB erfüllt haben, gegen die Beklagten als Schuldner dieser Schadensersatzforderungen ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB zustehen kann, ohne daß dem § 814 BGB entgegengehalten werden könnte (vgl. z.B. BGHZ 70, 389, 396 f.; 75, 299, 303; BGH, Urteil v. 22. Oktober 1975 – VIII ZR 80/74MDR 1976, 220). Eine derartige Leistung eines Dritten mit Erfüllungswirkung setzt allerdings voraus, daß der Dritte mit dem Willen leistet, die Verpflichtung des Schuldners zu tilgen, und daß er dies auch zum Ausdruck bringt; maßgeblich ist, als wessen Leistung sich die Zuwendung bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers darstellt (vgl. etwa BGHZ 46, 319, 325; 75, 299, 303; BGH, Urteil v. 26. September 1994 – II ZR 166/93NJW 1995, 128, 129). Diesem Erfordernis kann auch genügt sein, wenn der Dritte die Leistung mindestens auch für den wahren Schuldner, im übrigen aber auch für sich selbst erbringen wollte (vgl. BGHZ 70, 389, 397; 72, 246, 249; BGH, Urteil v. 15. Mai 1986 – VII ZR 274/85NJW 1986, 2700; BGH, Urteil v. 26. September 1994 – II ZR 166/93 – aaO).

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Der Revision ist zuzugeben, daß im Berufungsurteil zu diesem Erfordernis eines “Fremdtilgungswillens” der Klägerin im Sinne des § 267 Abs. 1 BGB keine hinreichenden Feststellungen getroffen worden sind. Indessen kann die Frage, ob im Zeitpunkt der Zahlung diese Voraussetzungen einer Leistung nach § 267 Abs. 1 BGB vorgelegen haben, im vorliegenden Fall ebenso dahinstehen wie die weitere Frage, ob die Klägerin eine zunächst fehlende Tilgungsbestimmung später (gegebenenfalls auch durch ihren Vortrag im vorliegenden Rechtsstreit) nachholen konnte und nachgeholt hat (vgl. hierzu Senatsurteil v. 14. Juli 1964 – VI ZR 129/63NJW 1964, 1898, 1899; BGH, Urteil v. 15. Mai 1986 – VII ZR 274/85NJW 1986, 2700 m.w.N.). Denn sollte die Klägerin die in Rechnung gestellten Beträge zwar an die Bauunternehmen bezahlt haben, jedoch ohne daß die Voraussetzungen einer wirksamen Leistung durch einen Dritten im Sinne des § 267 Abs. 1 BGB vorliegen, so trat durch diese Zahlung keine Erfüllungswirkung gem. § 362 Abs. 1 BGB ein (vgl. BGHZ 75, 299, 303; Palandt/Heinrichs Rdn. 4 zu § 267 BGB). In diesem Fall könnte die Klägerin ihre Leistung nicht gegenüber den Beklagten, sondern gegebenenfalls höchstens gegenüber den Bauunternehmen kondizieren. Eine Schadensersatzforderung der Bauunternehmen gegen die Beklagten würde jedoch trotz der (ohne Erfüllungswirkung) erfolgten Zahlung weiterbestehen und würde von der seitens der Bauunternehmen an die Klägerin vorgenommenen Forderungsabtretung in gleicher Weise erfaßt wie in dem Fall, daß überhaupt keine Zahlung geleistet worden ist.

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b) Gegen die Wirksamkeit der Abtretung der Schadensersatzforderungen der Bauunternehmen gegenüber den Beklagten zu 1) R#8211; 3) und zu 5), sofern solche im Zessionszeitpunkt am 17. Februar 1993 (noch) bestanden haben sollten, greifen entgegen der Auffassung der Revision keine rechtlichen Bedenken durch, insbesondere auch nicht im Hinblick darauf, daß das Berufungsgericht eine Erklärung der Annahme der Abtretung durch die Klägerin nach § 151 BGB für entbehrlich erachtet hat. Zwar ist der Revision einzuräumen, daß auch in einem derartigen Falle eine eindeutige Betätigung des Annahmewillens erforderlich ist (vgl. BGHZ 74, 352, 356); davon geht jedoch auch das Berufungsgericht aus, das in beanstandungsfreier Weise eine solche Betätigung des Annahmewillens der Klägerin hinsichtlich der Zessionen feststellt. Für entbehrlich erachtet das Berufungsgericht lediglich – in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung – eine Erklärung der Annahme gegenüber dem Zedenten.

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c) Soweit den Bauunternehmen Schadensersatzforderungen gegen die Beklagten zugestanden haben sollten, konnte das Berufungsgericht daher ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß die Klageforderung dem Grunde nach unabhängig davon gerechtfertigt sein kann, ob die Klägerin die von den Bauunternehmen in Rechnung gestellten Ersatzbeträge bezahlt hat oder nicht. Der Klageanspruch gründet sich – in gleicher Höhe – entweder auf die abgetretenen Schadensersatzforderungen oder – sollte die Klägerin diese mit Tilgungswirkung gemäß § 267 Abs. 1 BGB erfüllt haben – auf ungerechtfertigte Bereicherung. Eine Entscheidung zwischen diesen beiden Alternativen mußte nicht getroffen werden, da sich die der Klägerin in beiden Fällen erwachsenen Zahlungsansprüche, soweit sie im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemacht werden, inhaltlich decken.

22
d) Die dargestellte Alternative in den Anspruchsgrundlagen stand als solche auch dem Erlaß eines (uneingeschränkten) Grundurteils nach § 304 Abs. 1 ZPO verfahrensrechtlich nicht entgegen. Dieses hat zur Voraussetzung, daß beide denkbare Anspruchsgrundlagen den geltend gemachten Zahlungsbetrag voll rechtfertigen können und inhaltlich dieselben (und alle) Schadenspositionen betreffen (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 89, 383, 388 f.). Dies ist – wie sich aus den bereits angestellten Überlegungen ergibt – hier der Fall.

23
4. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht im Ansatz ferner davon aus, daß eine zweitägige Blockade des Einsatzes von Baumaschinen in der Art, wie sie im Berufungsurteil den Beklagten zu 1) – 3) und zu 5) zur Last gelegt wird, eine rechtswidrige und schuldhafte Rechtsgutverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen und demgemäß grundsätzlich einen deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruch der Bauunternehmen begründen kann, und zwar auch unter Berücksichtigung der Verhältnisse, wie sie in den neuen Bundesländern kurz nach der Wiedervereinigung Deutschlands herrschten.

24
a) Es kann offen bleiben, ob und unter welchen Umständen Verhaltensweisen, wie sie hier im Berufungsurteil zugrunde gelegt werden, als rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Bauunternehmers anzusehen sind (vgl. zu diesem Problemkreis z.B. BGHZ 59, 30, 34). Denn es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht eine durch die den Beklagten vorgeworfene Blockadeaktion herbeigeführte Rechtsgutbeeinträchtigung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB in einer Verletzung des berechtigten Besitzes der Bauunternehmen an den eingesetzten Baumaschinen erblickt hat.

25
aa) In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß eine Eigentumsverletzung auch darin bestehen kann, daß der Berechtigte an der Benutzung der Sache gehindert und diese ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzogen wird (vgl. BGHZ 55, 153, 159; Senatsurteil v. 5. Juni 1990 – VI ZR 359/89NJW-RR 1990, 1172, 1173 m.w.N.).

26
bb) Entsprechendes muß auch für die Beeinträchtigung des berechtigten Besitzes an einer Sache gelten: Soll der berechtigte Besitz gerade dazu dienen, eine bestimmte Nutzung der Sache zu ermöglichen, so stellt es eine Rechtsgutverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar, wenn der Besitzer an eben dieser Nutzung durch einen rechtswidrigen Eingriff in relevanter Weise gehindert wird. Der bestimmungsgemäße Gebrauch von Baumaschinen, wie sie seitens der Bauunternehmen am Morgen des 22. April 1991 auf das für den Gewerbepark vorgesehene Gelände verbracht wurden, bestand im Einsatz für Bau- und Erschließungsarbeiten, die seinerzeit in Angriff genommen werden sollten. Verhaltensweisen, wie sie das Berufungsgericht zugrunde legt, die dazu führen, daß die Maschinen auf dem Gelände vollständig blockiert werden und zwei volle Arbeitstage lang nicht eingesetzt werden können, sind geeignet, in den berechtigten Besitz an den Maschinen im Sinne einer deliktischen Rechtsgutverletzung einzugreifen; einer derartigen Blockade käme auch von ihrer zeitlichen Dauer her ein hinreichendes Gewicht zu, da es sich nicht nur um eine irrelevante kurzfristige Störung handeln würde (vgl. zu dieser Frage Senatsurteil v. 21. Juni 1977 – VI ZR 58/76NJW 1977, 2264, 2265). Ob die Bauunternehmen seinerzeit Eigentümer des Baugeräts waren, kann unter diesen Umständen offenbleiben; ihren berechtigten Besitz an den Baumaschinen stellt auch die Revision nicht in Frage.

27
b) Legt man demgemäß die Beurteilung des Berufungsgerichts zugrunde, daß den Beklagten zu 1) – 3) und zu 5) eine zweitägige Blockade der Baumaschinen und damit ein tatbestandsmäßiger Eingriff i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB in den berechtigten Besitz der Bauunternehmen anzulasten ist, so ist – entgegen der Auffassung der Revision – auch die Bewertung dieser Rechtsgutverletzung als rechtswidrig aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

28
aa) Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß die in Rede stehenden Blockademaßnahmen nicht als “Gewalt” im Sinne einer strafrechtlich relevanten Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB angesehen werden könnten. Darin, daß Demonstranten durch bloßen Aufenthalt unmittelbar im Einsatzbereich von Fahrzeugen, Maschinen etc. nicht durch physische, sondern nur durch psychische Einwirkung auf das Bedienungspersonal die Inbetriebnahme der Geräte verhindern, liegt grundsätzlich keine Gewaltanwendung im Sinne der genannten strafrechtlichen Regelung (vgl. hierzu im einzelnen BVerfGE 92, 1 ff. = NJW 1995, 1141 ff.). Dies schließt jedoch nicht aus, daß das Vorgehen dennoch als rechtswidrige Rechtsgutverletzung im Sinne der zivilrechtlichen Deliktsregeln zu bewerten ist.

29
bb) Allerdings wäre trotz der tatbestandlichen Verwirklichung eines Eingriffs in ein durch § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Rechtsgut die Rechtswidrigkeit dann ausgeschlossen, wenn das beanstandete Verhalten durch grundrechtlich geschützte Positionen, hier insbesondere durch die Ausübung des Rechts auf Versammlungsfreiheit im Sinne von Art. 8 GG, gedeckt wäre. Dies ist bei Blockademaßnahmen des Umfangs und der Art, wie sie im Berufungsurteil den Beklagten angelastet werden, jedoch nicht der Fall.

30
Für eine zielbewußte Anwendung unmittelbaren Zwanges gegenüber einem bestimmten Rechtsgut eines Dritten kann sich der Schädiger in der Regel nicht auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit berufen (vgl. BGHZ 59, 30, 35 f.; Senatsurteil v. 30. Mai 1972 – VI ZR 139/70VersR 1972, 935, 937). Dieses Grundrecht ist – ebenso wie die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsfreiheit – darauf angelegt, die (kollektive) Kundgabe von Standpunkten in dem der demokratischen Gesellschaft immanenten Kampf der Meinungen mit geistigen Mitteln zu gewährleisten (vgl. BGHZ 59, 30, 36; BGHZ 63, 124, 127; BGHZ 89, 383, 394).

31
cc) Zwar kann die Ausübung des Grundrechts aus Art. 8 GG, auch wenn sie sich im verfassungsrechtlich vorgegebenen Rahmen hält, zu Rechtsbeeinträchtigungen Dritter führen, die dann hingenommen werden müssen. Dies kann bei unbeabsichtigten, aber zwangsläufigen Nebenfolgen von Demonstrationen (etwa Verkehrs- und Zugangsbehinderungen im Hinblick auf die durch die Demonstranten in Anspruch genommenen Straßen, Plätze und Grundstücke etc.) ebenso der Fall sein wie dort, wo zwar gezielt, aber nur kurzfristig und ohne relevante Behinderungen Rechtsgüter Dritter miteinbezogen werden, was z.B. im vorliegenden Fall in Betracht kommt, soweit es lediglich um die Aufstellung von Demonstranten im Bereich der Baumaschinen zwecks Anfertigung von Pressefotos geht.

32
Der Rahmen der verfassungsrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit wird aber dort verlassen, wo nicht mehr die geistige Auseinandersetzung, die Artikulierung der gegensätzlichen Standpunkte im Meinungskampf und die Kundbarmachung des Protests als solche durchgeführt wird, sondern wo die Aktionen darauf angelegt sind, daß durch zielgerichtete Ausübung von Zwang Dritte in rechtlich erheblicher Weise darin behindert werden sollen, ihre geschützten Rechtsgüter zu nutzen. Das Recht der Versammlungsfreiheit deckt grundsätzlich nicht Maßnahmen, die nicht zur Überzeugung der Gegenseite im Meinungskampf, sondern dazu führen sollen, daß sich die Gegenseite ohne Möglichkeit zu eigener Willensentscheidung einem auf sie ausgeübten Zwang beugt.

33
Letzteres ist aber der Fall, wenn, wovon das Berufungsurteil ausgeht, zwei Arbeitstage lang mit voller Absicht der Einsatz der Baumaschinen dadurch verhindert wird, daß sich Demonstranten im unmittelbaren Bereich dieser Geräte aufhalten, eben um für diesen Zeitraum den Verzicht auf die Durchführung der Arbeiten zu erzwingen.

34
dd) An dieser Beurteilung der Rechtswidrigkeit ändert es im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch nichts, daß es hier um Ereignisse geht, die wenige Monate nach der Wiedervereinigung Deutschlands in einem der neuen Bundesländer stattgefunden haben.

35
Gewiß dürfen bei der Rechtsgüterabwägung und bei der in jedem Einzelfall vorzunehmenden Gewichtung der in Rede stehenden verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten auch die besonderen Umstände nicht außer acht gelassen werden, denen sich die Bürger in den neuen Bundesländern in jener Zeit eines erheblichen Umbruchs auf allen Gebieten gegenübersahen. Die Revision will jedoch insoweit auf die eigene “Streitkultur” abstellen, welche die Wende in der ehemaligen DDR erst herbeigeführt habe; sie will ersichtlich auf die besondere Bedeutung einer groß angelegten und intensiven Ausübung des Demonstrationsrechts durch die früheren DDR-Bürger im Rahmen des Kampfes gegen die SED-Herrschaft hinweisen. Daraus kann die Revision aber letztlich nichts für den vorliegenden Sachverhalt herleiten. Die rechtsstaatlichen Verhältnisse, die in den neuen Bundesländern im hier maßgeblichen Zeitraum bereits gegeben waren, lassen es nicht zu, für die Bestimmung der Rechtswidrigkeit eines Vorgehens an Verhaltensmaßstäbe anzuknüpfen, wie sie in der Auseinandersetzung mit dem Regime der DDR anzulegen waren. Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Ordnung des Grundgesetzes, das zum Zeitpunkt der hier streitigen Ereignisse in vollem Umfang in den neuen Bundesländern in Kraft war, können die Rechtmäßigkeit einer Grundrechtsausübung und die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in gesetzlich geschützte Rechtsgüter Dritter grundsätzlich nicht durch Erwägungen darüber beeinflußt werden, welche Verhaltensweisen im Rahmen der Ereignisse, die die Wende herbeigeführt haben, in der DDR rechtlich angemessen und geboten sein konnten.

36
c) Soweit – wofür sich in den getroffenen Feststellungen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte finden – ein auf Erfahrungen der Beteiligten im Umgang mit früheren staatlichen Verhältnissen in der DDR beruhendes Fehlen des Bewußtseins der Rechtswidrigkeit ihrer Aktionen in Betracht käme, könnte dies nur im Bereich des Verschuldens von rechtlicher Relevanz sein (vgl. BGHZ 59, 30, 39 f.). Im Berufungsurteil wird insoweit darauf abgestellt, daß die Demonstranten ihr Vorgehen möglicherweise deshalb für berechtigt gehalten haben könnten, weil die Polizei nicht eingegriffen hat. Ein derartiger Mangel des Bewußtseins der Rechtswidrigkeit vermag jedoch, wovon auch das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, unter den hier gegebenen Umständen den Vorwurf eines schuldhaften Verhaltens nicht entfallen zu lassen, da ein derartiger Rechtsirrtum, sollte er vorgelegen haben, nicht unvermeidbar gewesen wäre (vgl. BGHZ 59, 30, 39 f.; BGHZ 118, 201, 208). Ohne jegliche Erkundigung über die Rechtslage hätten die Beklagten das ihnen im Berufungsurteil angelastete Vorgehen keinesfalls für rechtmäßig erachten dürfen; insoweit wäre ihnen jedenfalls fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

37
5. Die Revision beanstandet jedoch zu Recht die Feststellungen des Berufungsgerichts zu Ausmaß und Umfang der rechtsgutverletzenden Handlungen, aus denen im Berufungsurteil eine Haftung der Beklagten zu 1) – 3) und zu 5) hergeleitet wird. Das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung zu einer den Klageanspruch dem Grunde nach rechtfertigenden deliktsrechtlichen Beeinträchtigung des berechtigten Besitzes der Bauunternehmen auf die Beurteilung, am 22. und 23. April 1991 hätten ganztägige, die beabsichtigten Baumaßnahmen behindernde Versammlungen stattgefunden, die – was auch beabsichtigt gewesen sei – dazu geführt hätten, daß während zweier Arbeitstage der bestimmungsgemäße Einsatz der Baumaschinen vollen Umfangs unmöglich gewesen sei. Die dieser Beurteilung zugrundeliegenden Feststellungen sind nicht verfahrensfehlerfrei getroffen worden.

38
a) Soweit die Revision allerdings die Beurteilung des Berufungsgerichts angreift, am 22. April 1991 seien die betreffenden Baugeräte infolge zielgerichteten Verhaltens von Versammlungsteilnehmern den ganzen Tag über blockiert gewesen, vermag sie keine revisionsrechtlich letztlich durchgreifenden Rügen zu erheben. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß die Überlegungen des Berufungsgerichts auch insoweit nur auf einer sehr schmalen Grundlage tatsächlicher Feststellungen beruhen; die Beweiswürdigung hält sich jedoch hier noch im Rahmen einer verfahrensrechtlich zulässigen tatrichterlichen Beurteilung. Es stellt auch – entgegen der Auffassung der Revision – keinen Verfahrensfehler dar, daß die an der Urteilsfällung beteiligten Richter des Berufungsgerichts die Aussagen des Zeugen M. gewürdigt haben, obwohl keiner von ihnen dem Spruchkörper im Zeitpunkt der Vernehmung dieses Zeugen angehört hatte; dies könnte nur dort Bedeutung haben, wo Umstände eine Rolle spielen, die in der Vernehmungsniederschrift nicht festgehalten waren (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 30. Januar 1990 – XI ZR 162/89NJW 1991, 1302), was vorliegend jedoch nicht der Fall war.

39
b) Hingegen ist die Beurteilung im Berufungsurteil, auch am 23. April 1991 hätten Versammlungsteilnehmer durch Blockademaßnahmen die Baumaschinen ganztägig stillgelegt, von Verfahrensfehlern beeinflußt.

40
aa) Zum einen rügt die Revision mit Erfolg, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang den Antrag der Beklagten, den Zeugen Z. zu vernehmen, unzulässig übergangen hat. Die Beklagten hatten diesen Zeugen zum Beweis dafür benannt, “daß es am 23. April 1991 weder zu einer Demonstration noch zu Störungen der Bauarbeiten gekommen” sei; sie hatten vorgetragen, der Zeuge Z. habe sich als Journalist seinerzeit ständig mit den streitigen Vorgängen befaßt. Das Berufungsgericht hätte, bevor es für den 23. April 1991 ganztägige Blockademaßnahmen festgestellt und damit das Gegenteil der unter Beweis gestellten Behauptung als bewiesen angesehen hat, diesem Beweisantrag der Beklagten stattgeben und den Zeugen Z. hören müssen; dies erforderte der prozeßrechtliche Grundsatz der Erschöpfung der Beweismittel. Einen Grund, warum es von dieser Beweisaufnahme abgesehen hat, hat das Berufungsgericht nicht dargelegt; ein solcher Grund, der eine Ablehnung des Beweisantrags zu rechtfertigen vermöchte, ist auch nicht ersichtlich.

41
bb) Der Ladung und Vernehmung des Zeugen Z. war das Berufungsgericht auch nicht deshalb enthoben, weil es seine Beurteilung, daß auch am 23. April 1991 eine ganztägige “baubehindernde” Versammlung stattgefunden habe, ausschließlich auf eine von ihm gezogene Schlußfolgerung daraus gründen zu können glaubte, daß die Demonstration erst nach Einsichtnahme in die Baugenehmigungsunterlagen habe beendet werden sollen, wobei es auf Zeugenaussagen zu eventuellen Vorgängen am 23. April 1991 nicht eingegangen ist. Denn hierin ist – worauf die Revision zutreffend hinweist – ein weiterer Verfahrensfehler zu sehen:

42
Das Berufungsurteil läßt in keiner Weise erkennen, daß sich das Berufungsgericht zu diesem Streitpunkt, nämlich einer Versammlung, ihres Ausmaßes und ihrer Dauer am 23. April 1991, mit den diesbezüglichen, den Beklagten zum Teil günstigen Aussagen der Zeugen B., M. und Prof. Dr. R. in prozeßrechtlich gebotener Weise auseinandergesetzt hat; mit Bekundungen dieser Zeugen befaßt sich das Berufungsurteil nur in anderem Zusammenhang. Zwar muß im Urteil keineswegs auf jede einzelne Zeugenaussage ausdrücklich eingegangen werden (vgl. BGHZ 3, 162, 175). Der Tatrichter hat jedoch die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung nachvollziehbar darzulegen und dabei deutlich zu machen, daß er alle maßgeblichen Umstände, insbesondere alle erhobenen Beweise, vollständig berücksichtigt hat (vgl. hierzu Senatsurteile v. 24. Februar 1987 – VI ZR 111/86VersR 1987, 765, 767 und v. 22. Januar 1991 – VI ZR 97/90VersR 1991, 566 f.; siehe auch BGH, Urteil v. 24. November 1981 – X ZR 7/80NJW 1982, 1154, 1155). Im vorliegenden Fall lassen die beweiswürdigenden Überlegungen dazu, daß “auch am 23. April 1991 eine ganztägige baubehindernde Versammlung stattgefunden” habe, nichts dazu ersehen, ob das Berufungsgericht die diesen Streitpunkt betreffenden Aussagen der Zeugen B., M. und Prof. Dr. R. in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise in seine Erwägungen miteinbezogen hat.

43
cc) Das Berufungsurteil beruht auf diesen Verfahrensfehlern. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Berufungsgericht, hätte es den Zeugen Z. prozeßordnungsgemäß vernommen und sich mit den Bekundungen der anderen Zeugen wie geboten umfassend auseinandergesetzt, bezüglich der Frage, ob und in welchem Umfang am 23. April 1991 überhaupt eine Versammlung mit Demonstrations- und Blockadehandlungen stattgefunden hat, zu einem anderen, den Beklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Das Berufungsurteil kann daher bereits aus diesem Grunde gegenüber allen verurteilten Beklagten keinen Bestand haben.

44
dd) Hingegen vermag der Senat in der – in diesem Zusammenhang von der Revision ebenfalls gerügten – Unterlassung der Beeidigung des Zeugen B. trotz entsprechenden Parteiantrags unter den hier gegebenen Umständen keinen durchgreifenden Verfahrensfehler zu erkennen.

45
6. Die Revision rügt des weiteren mit Erfolg, daß die bisher getroffenen Feststellungen eine haftungsrechtlich verantwortliche Teilnahme der Beklagten zu 1), 2) und zu 5) an den im Berufungsurteil zugrunde gelegten Blockademaßnahmen nicht zu tragen vermögen. Die Voraussetzungen einer Mittäterschaft oder Gehilfeneigenschaft dieser Beklagten i.S.d. § 830 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB ergeben sich aus den Feststellungen nicht in beanstandungsfreier Weise.

46
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht im Ansatz davon aus, daß sich die Beurteilung, ob sich jemand als Mittäter oder Gehilfe im Sinne der genannten Bestimmungen an einer die zivilrechtliche Haftung begründenden deliktischen Verhaltensweise beteiligt hat, nach den für das Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen richtet (vgl. BGHZ 63, 124, 126; BGHZ 89, 383, 389). Die Teilnahme verlangt demgemäß neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den jeweiligen Willen der einzelnen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen oder sie als fremde Tat zu fördern; objektiv muß eine Beteiligung an der Ausführung der Tat hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist. Eine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit trifft demgemäß einen Demonstrationsteilnehmer etwa dann, wenn er sich an einer rechtsgutverletzenden und schadenstiftenden Blockade in Kenntnis dieses ihres Ziels beteiligt hat (vgl. BGHZ 59, 30, 42).

47
Da Mittäter und Gehilfen gemäß § 830 Abs. 2 BGB deliktsrechtlich gleich zu behandeln sind, kommt es auf diese rechtliche Unterscheidung der Beteiligungsform nicht an. Beihilfe kann gegebenenfalls auch psychisch geleistet werden und setzt keine physische Mitwirkung bei der Tat voraus (vgl. BGHZ 63, 124, 130 m.w.N.). Jedenfalls aber muß für den einzelnen Teilnehmer ein Verhalten festgestellt werden können, das den rechtswidrigen Eingriff in das fremde Rechtsgut unterstützt hat und das (gemäß den im Rahmen des § 830 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB maßgeblichen strafrechtlichen Grundsätzen) von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutverletzung gerichteten Willen getragen war.

48
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist bisher lediglich für eine haftungsrechtlich relevante Beteiligung der Beklagten zu 3) am Blockadegeschehen, wie es das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde legen will, eine tragfähige Grundlage festgestellt. Da sich die Beklagte zu 3) als Sprecherin der Versammlungsteilnehmer betätigt hat, konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgehen, daß sie nicht nur objektiv das gesamte Demonstrationsgeschehen in seiner konkreten Ausgestaltung maßgeblich beeinflußt hat, sondern daß auch subjektiv das schadenstiftende Verhalten von ihrem Willen mit umfaßt war. Insoweit kann es für die Beurteilung der inneren Tatseite von Bedeutung sein, welche Rolle und welche Funktionen der Betroffene innerhalb der Demonstration für sich in Anspruch genommen hat (vgl. BGHZ 63, 124, 128); an einer gerade den Ablauf der Versammlung betreffenden führenden Rolle der Beklagten zu 3) konnte das Berufungsgericht hier seine Beurteilung ausrichten.

49
c) Hingegen rechtfertigen die bisherigen Feststellungen im Berufungsurteil nicht die Annahme einer haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit der anderen Beklagten für die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Schäden.

50
aa) Besonders deutlich wird dies hinsichtlich der Beklagten zu 5). Das Berufungsgericht hat insoweit lediglich – aufgrund einer gänzlich pauschalen Aussage des Zeugen S. – festgestellt, daß diese am 22. April 1991 Versammlungsteilnehmerin gewesen sei, ohne daß insoweit zu Art, Umfang und Dauer der Beteiligung etwas dargelegt wird. Die bloße (zeitweilige) Anwesenheit am Demonstrationsort und die nicht näher bestimmte Teilnahme an der Versammlung als solche reicht aber nicht aus, um eine Mittäterschaft oder Beihilfe der Beklagten zu 5) an den hier in Rede stehenden deliktischen Rechtsgutverletzungen zu begründen.

51
Denn die schlichte “Versammlungsteilnahme” kann auch lediglich (erlaubte) Kundgabe der eigenen Meinung zu dem sachlichen Anliegen der Demonstration in der Öffentlichkeit darstellen und insoweit von den verfassungsrechtlichen Positionen aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 GG gedeckt sein (vgl. hierzu BGHZ 89, 383, 395). Das gilt nicht nur für die Teilnahme an einer Großdemonstration, sondern auch für die Beteiligung an einer kleineren und überschaubaren Versammlung, solange die Teilnahme nicht über die Ausübung der genannten Grundrechte hinausgeht und nicht festgestellt werden kann, daß der Betreffende an einer auf die Rechtsgutverletzung zielenden Abrede beteiligt war, das schadenstiftende Verhalten anderer Teilnehmer in seinen eigenen Willen mitaufgenommen oder sich an der Versammlung gerade in Kenntnis des Blockadeziels zu dessen Unterstützung beteiligt hat (vgl. hierzu BGHZ 63, 124, 128 f.). Vorliegend fehlt es bezüglich der Beklagten zu 5) nicht nur an der hinreichenden Feststellung einer rechtlich relevanten objektiven (sei es auch nur psychischen) Förderung der Rechtsgutverletzung, sondern vor allem an jeglichen Feststellungen zur inneren Tatseite.

52
bb) Aber auch die vom Berufungsgericht bejahte deliktsrechtliche Einstandspflicht der Beklagten zu 1) entbehrt bisher einer ausreichend tragfähigen Grundlage.

53
Das Berufungsurteil stützt die Verantwortlichkeit dieser Beklagten im wesentlichen auf die Bekundungen des Zeugen S. Dieser habe mit ihr “auf der Straße ein Gespräch geführt, bei dem sie sich als zu den Demonstranten gehörig darstellte”; allein hierin sieht das Berufungsgericht eine vorsätzliche Unterstützung der Blockade und einen ausreichenden Tatbeitrag der Beklagten zu 1). Dem kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.

54
Auch hier geht die Feststellung im Berufungsurteil letztlich nicht über eine (kurzzeitige) Anwesenheit der Beklagten zu 1) bei der Demonstration (noch dazu nicht auf der Baustelle, sondern “auf der Straße”, an der in unmittelbarer Nähe das Wohnhaus dieser Beklagten gelegen ist) hinaus. Es fehlt jegliche nachvollziehbare Darlegung dazu, weshalb in diesem Verhalten – über die zulässige Ausübung der Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 GG hinaus – eine von ihrem Willen getragene Unterstützung rechtswidriger Blockademaßnahmen zu sehen sei. Insoweit ist auch nicht ausreichend, daß die Beklagte zu 1) Telefongespräche mit leitenden Mitarbeitern von Kommunal- und Landeseinrichtungen geführt hat; zu welchem Zweck dies geschehen ist, ob dies wirklich der Unterstützung rechtswidriger Blockademaßnahmen oder vielmehr dem Versuch gegolten hat, hier gerade eine “friedliche” Lösung zu fördern, hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Angesichts der hier in Rede stehenden verfassungsrechtlichen Positionen der Beklagten zu 1) durfte es jedoch nicht ohne weiteres bei ihr die subjektiven Voraussetzungen, die eine schuldhafte deliktsrechtliche Rechtsgutverletzung begründen, unterstellen.

55
cc) Schließlich reichen auch die im Berufungsurteil zu Lasten des Beklagten zu 2) getroffenen Feststellungen nicht aus, um eine haftungsrechtlich relevante Beteiligung dieses Beklagten an der Rechtsgutverletzung zu Lasten der Bauunternehmen zu begründen. Hier stellt das Berufungsgericht vor allem darauf ab, der Zeuge R. habe den Beklagten zu 2) am 22. April 1991 gegen 16.30 Uhr als Versammlungsteilnehmer gesehen. Auch bezüglich dieses Beklagten entbehrt die Schlußfolgerung von der bloßen (kurzzeitigen) Anwesenheit bei der Demonstration am späteren Nachmittag darauf, der Beklagte zu 2) habe rechtswidrige Blockadehandlungen gebilligt, in seinen Willen aufgenommen und gefördert, der hinreichenden rechtlichen Grundlage. Diese muß sich auch nicht schon daraus ergeben, daß sich dieser Beklagte zum Zwecke der Anfertigung von Pressefotos kurzzeitig in einer Baggerschaufel aufgehalten habe; ein derartiges Verhalten konnte, worauf bereits in anderem Zusammenhang (vgl. oben 4 b cc) hingewiesen wurde, noch vom Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG gedeckt sein und mußte keinen relevanten rechtswidrigen Eingriff in geschützte Rechtsgüter der Bauunternehmen darstellen.

56
7. Schließlich enthält das Berufungsurteil keine hinreichenden Feststellungen dazu, daß den Bauunternehmen mit der für ein Grundurteil erforderlichen Wahrscheinlichkeit irgendein Schaden entstanden ist.

III.

57
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im erneuten Berufungsrechtszug werden die Beklagten Gelegenheit haben, auch zu ihren weiteren Einwendungen gegen die bisherigen Überlegungen des Berufungsgerichts noch vorzutragen.

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